Satzung

Stand: 17.03.2023

§ 1 Name des Vereins
Im Jahre 1842 als Männergesangverein gegründet, führt der Verein jetzt den Namen: Concordia 1842 Eichen.

 

§ 2 Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins befindet sich im Stadtteil Eichen der Stadt Nidderau im Main-Kinzig-Kreis.

 

§ 3 Rechtsform
Der Verein nimmt die rechtliche Stellung eines „Nichteingetragenen Vereins“ ein.

 

§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Hessischen Sängerbunds (HSB) im Deutschen Chorverband (DCV). Die Koordination und Organisation erfolgt
über den Chorverband Main-Kinzig (cvmk).

 

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr (Rechnungsjahr) entspricht dem Kalenderjahr.

 

§6 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gewinn- und Vermögensanteile des Vereins. Die Begünstigung von Personen durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßige hohe Zuwendungen wird ausgeschlossen.
  2. Der Verein macht sich die Pflege und den Erhalt des Laienchorgesanges sowie dessen Darbietung und Ausbreitung in der Öffentlichkeit zur Aufgabe. Der Verein fördert durch eigene und durch die Mitwirkung bei Veranstaltungen Anderer das kulturelle Leben. Geselligkeit und Gemeinschaftssinn innerhalb des Vereins sind zu pflegen und zu fördern.
  3. Politische Betätigungen des Vereins selbst und innerhalb des Vereins sind nicht zulässig. Der Verein nimmt nicht an Veranstaltungen teil, die politischen Zwecken dienen.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
  3. Aktive Mitglieder sind Personen, die selbst am Chorgesang mitwirken und die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern und unterstützen.
  4. Fördernde Mitglieder sind solche, die am Chorgesang nicht aktiv teilnehmen, aber die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern und unterstützen.
  5. Treffen für ein Mitglied die Voraussetzungen nach § 16, Abschn. 4 und 5 zu, wird es zum Ehrenmitglied ernannt.
  6. Beginn und Ende der Mitgliedschaft:
    • die Mitgliedschaft beginnt mit dem Vorlegen eines unterschriebenen Aufnahmeformulars beim Vorstand. Mit der Unterschrift erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung an. • Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. • Der freiwillige Austritt aus dem Verein muss schriftlich und zum Quartalsende erklärt werden. • Der Vorstand kann ein Mitglied mit schriftlichem Bescheid ausschließen, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Der Betreffende kann dagegen innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch erheben. Die Angelegenheit ist daraufhin in die Tagesordnung der nächsten Jahreshauptversammlung aufzunehmen, die dann die endgültige Entscheidung herbeiführt. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
  7. Wichtige Gründe für einen Ausschluß sind insbesondere: • Grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. • Schädigung des Vereinsansehens durch unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. • Nichtbezahlen der Vereinsbeiträge nach dreimaliger Mahnung.

§ 8 Ämter des Vereins
Alle Ämter des Vereins sind Ehrenämter.

 

§ 9 Organe des Vereins

  1. Jahreshauptversammlung
    • Die Jahreshauptversammlung ist eine ordentliche Mitgliederversammlung, die im 1. Quartal eines jeden Rechnungsjahres durchzuführen ist.
    • In der Jahreshauptversammlung legt der Vorstand die Geschäfts- und Kassenberichte vor. Die Revisoren geben das Ergebnis ihrer Rechnungsprüfung bekannt. Die Jahreshauptversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
    • In der Jahreshauptversammlung werden alle Tagesordnungspunkte und notwendigen Neuwahlen des Vorstandes und der Revisoren durchgeführt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    Treten im Laufe eines Jahres Umstände ein, die die Aussprache
    und Entscheidung aller Mitglieder erfordert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Vorstand
    a) Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    b) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

(I) dem Geschäftsführenden Vorstand

• 1.Vorsitzende(r)

• 2. Vorsitzende(r)

• Kassierer(in)

• Schriftführer(in)

• Wirtschaftsausschussvorsitzende(r)

Sollte der Geschäftsführende Vorstand in dieser Zusammensetzung nicht zustande kommen, kann er alternativ gebildet werden aus:

• Fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.

(II) dem Beirat

  • den Beisitzern (mindestens 2)

c) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
d) Der Vorstand verrichtet seine Arbeit gemäß der Vereinssatzung und setzt sich für die Durchführung der in der Satzung vorgegebenen Richtlinien ein

4. Revisoren

Für jedes Rechnungsjahr werden von der Jahreshauptversammlung zwei Mitglieder zu Revisoren gewählt. Ein drittes Mitglied wird als Vertreter gewählt. Die Revisoren müssen volljährig sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben eine vom Vorstand unabhängige Funktion. Sie überwachen und überprüfen die satzungsgemäße Abwicklung der Vereinsgeschäfte.

5. Vertretungsregelung

Jeweils 2 (zwei) Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 10 Geschäftsordnung

Der Verein hat sich eine Geschäftsordnung gegeben. Die Geschäftsordnung beinhaltet:
• Richtlinien zur Durchführung der Jahreshauptversammlung
• Regelungen zur Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes und der Kompetenzen der Revisoren und gibt dazu Ausführungsbestimmungen.
• Die Verpflichtung bzw. Entlassung von Chorleitern / Chorleiterinnen.
• Regeln zu in- und externen Veranstaltungen wie Chorproben, Auftritten, Ehrungen, Ständchen und Kondolenzen.

 

§ 11 Wahlrecht

  1. Aktives Wahlrecht:
    jedes volljährige Mitglied ist wahlberechtigt.
  2. Passives Wahlrecht:
    in den Vorstand und zu Revisoren können alle volljährigen Mitglieder gewählt werden.

§ 12 Vereinsbeiträge

Aktive und fördernde Mitglieder entrichten Vereinsbeiträge, deren Höhe in der Jahreshauptversammlung festgelegt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 13 Chorleiter

  1. a) Über die Verpflichtung und Entlassung eines / einer Chorleiters/Chorleiterin entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder des betroffenen Chores. Die Verpflichtung und Entlassung eines Chorleiters / Chorleiterin erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Aktiven.
  1. b) Die Verpflichtung und Entlassung des Chorleiters/Chorleiterin des Kinderchores regelt der Vorstand.
  2. Der/Die Chorleiter/Chorleiterin ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich.
  3. Für Konzerte, Wertungssingen, Liederabende usw. stellt er in Zusammenarbeit mit dem Vorstand oder einem dafür eingesetzten Ausschuss die Programme und Chorvorträge zusammen.

§ 14 Chorproben

Die Chorproben finden mindestens einmal wöchentlich statt. Zeitpunkt und Ort dafür werden unter Rücksichtnahme auf die Möglichkeiten des Chorleiters von den aktiven Sängern festgelegt.

 

§ 15 Auftritt und Veranstaltungen

Über die Mitwirkung bei Veranstaltungen Anderer sowie über die Ausrichtung von eigenen Veranstaltungen entscheidet der Vorstand. Die Durchführung von Veranstaltungen größeren Umfangs (z.B. Jubiläumsfesten) beschließt die Jahreshauptversammlung.

 

§ 16 Ehrungen

Ehrungen werden Mitgliedern in folgenden Fällen zuteil:

  1. Vereinsnadel in Bronze für 10-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft.
  2. Vereinsnadel in Silber für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft.
  3. Vereinsnadel in Gold für 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft.
  4. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft für 50-jährige ununterbrochene aktive Mitgliedschaft.
  5. Mitglieder, die die Voraussetzung nach Absatz 4. nicht erfüllen, können für besondere Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  6. Die Ehrung und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt der Vorstand.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Diese entscheidet ausschließlich über die Auflösung des Vereins. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung muß das Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Den Empfänger dieser Mittel bestimmt die Auflösungsversammlung.

§ 18 Änderung der Satzung

  1. Satzungsänderungen können nur in einer Jahreshauptversammlung oder in einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung bewirkt werden.
  2. Änderungen können vom Vorstand oder einem Mitglied schriftlich und nur als ordentliche Tagesordnungspunkte beantragt werden.
  3. Zur Annahme von Änderungsanträgen ist eine einfache Mehrheit der jeweiligen Versammlung erforderlich.

§ 19 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogenen Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
a) Speicherung
b) Bearbeitung
c) Verarbeitung
d) Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
(3) Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern, Videos und Namen in Print- und elektronischen Medien zu. Die Veröffentlichung von Bildern im Internet außerhalb der vereinseigenen Homepage bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung des Abgebildeten. (4) Besteht innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (E-Mail-Adressen, Namen, Anschriften), so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklicher freiwilliger Basis
(5) Der Vorstand ernennt eine(n) Datenschutzbeauftragte(n).

 

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung mit anhängender Geschäftsordnung tritt mit der Annahme durch die Jahreshauptversammlung am 17.03.2023 in Kraft. Alle vorherigen Fassungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Die Annahme der vorliegenden Satzung mit zugehöriger Geschäftsordnung wurde durch 33 anwesende Mitglieder in der Jahreshauptversammlung am 17.03.2023 bestätigt.